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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
§ 9
§ 6 gilt nicht für ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre, die vor seinem Inkrafttreten ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen.
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