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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
§ 3 Aktiv- und Passivlegitimation

Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.