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Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

PassV

Ausfertigungsdatum: 19.10.2007

Vollzitat:

"Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert Art. 8 V v. 30.10.2023 I Nr. 290

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.2007 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 19.10.2007 I 2386 vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 1.11.2007 in Kraft.
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Passmuster
§  1Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
§  2Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten
§  3Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten
§  4Lichtbild
§  5(weggefallen)
Kapitel 2
Befreiung von der
Passpflicht und Passersatzpapiere
§  6Befreiung von der Passpflicht
§  7Passersatz
§  8Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
§  9Lichtbilder für den Passersatz
§ 10Gültigkeitsdauer des Passersatzes
§ 11Andere Regelungen für einen Passersatz
Kapitel 3
Amtliche Pässe
§ 12Ausstellung
§ 13Gültigkeitsdauer
§ 14Rückgabe
Kapitel 4
Gebühren
§ 15Gebühren
§ 16Erstattung von Auslagen
§ 17Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Kapitel 5
Schlussvorschrift
§ 18Übergangsregelung
Anlage  1
Anlage  1a
Anlage  1b
Anlage  1c
Anlage  1d
Anlage  2 (weggefallen)
Anlage  3
Anlage  4
Anlage  5
Anlage  6
Anlage  7
Anlage  8
Anlage  9
Anlage 10
Anlage 11
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten

(1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.
(3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.
(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.
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§ 2 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten

(1) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten

(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.
(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.
(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.
(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
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§ 6 Befreiung von der Passpflicht

Von der Passpflicht sind befreit:
1.
Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;
2.
deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;
3.
Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;
4.
Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
5.
Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
(1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:
1.
Personalausweise und vorläufige Personalausweise;
2.
Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau;
3.
(weggefallen)
4.
Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen;
5.
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften;
6.
Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;
7.
Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind;
8.
Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen;
9.
Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.
(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.
(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.
(4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten – sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat – die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.
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§ 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz

(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.
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§ 9 Lichtbilder für den Passersatz

Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 4 entsprechend.
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§ 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes

Die Gültigkeitsdauer
1.
eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder
2.
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8),
ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.
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§ 11 Andere Regelungen für einen Passersatz

Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.
(1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes ausgestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.
(2) Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt.
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§ 13 Gültigkeitsdauer

(1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.
(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.
(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn
1.
der Pass ungültig ist,
2.
die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,
3.
der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder
4.
das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.
(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.
(1) An Gebühren sind zu erheben
1.für die Ausstellung 
 a)eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben,70 Euro,
 b)eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,37,50 Euro,
 c)eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr22 Euro,
 d)eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren32 Euro,
 e)eines vorläufigen Reisepasses26 Euro,
 f)eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Abs. 1 Nr. 2)16 Euro,
 g)eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7)8 Euro,
 h)eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)8 Euro,
2.für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises6 Euro,
(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln
1.
für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;
2.
für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.
(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 31 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und i um 44 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 17 Euro anzuheben.
(4) Gebühren sind nicht zu erheben
1.
für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;
2.
für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;
3.
für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.
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§ 16 Erstattung von Auslagen

Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.
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§ 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren

Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.
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§ 18 Übergangsregelung

(1) Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.
(2) Vordrucke für Reisepässe, vorläufige Reisepässe, Kinderreisepässe, Dienstpässe, vorläufige Dienstpässe, Diplomatenpässe und vorläufige Diplomatenpässe der in den Anlagen 1 bis 7 in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden.
(3) Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passes vor dem 1. März 2017 beim Passhersteller ein, kann der Pass auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden.
(4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 Passmuster Reisepass (32 Seiten)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 163 — 172)


Reisepass (32 Seiten)Einband
Reisepass (32 Seiten)Vorsatz und Passkartentitelseite
Reisepass (32 Seiten)Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 2 und 3
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 6 und 7
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 8 und 9
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 10 und 11
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 12 und 13
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 14 und 15
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 16 und 17
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 18 und 19
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 20 und 21
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 22 und 23
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 24 und 25
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 26 und 27
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 28 und 29
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseiten 30 und 31
Reisepass (32 Seiten)Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1a Passmuster Reisepass (48 Seiten)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 173 — 186)


Reisepass (48 Seiten)Einband
Reisepass (48 Seiten)Vorsatz und Passkartentitelseite
Reisepass (48 Seiten)Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 2 und 3
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 6 und 7
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 8 und 9
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 10 und 11
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 12 und 13
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 14 und 15
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 16 und 17
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 18 und 19
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 20 und 21
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 22 und 23
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 24 und 25
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 26 und 27
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 28 und 29
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 30 und 31
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 32 und 33
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 34 und 35
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 36 und 37
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 38 und 39
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 40 und 41
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 42 und 43
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 44 und 45
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseiten 46 und 47
Reisepass (48 Seiten)Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3684)


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3684)


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3685)


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (weggefallen)

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2413 - 2420;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorläufiger ReisepassDecke


Vorläufiger ReisepassVorsatz und Passbuchinnenseite 1


Vorläufiger ReisepassPassbuchinnenseiten 2 und 3
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen


Vorläufiger ReisepassPassbuchinnenseiten 4 und 5


Vorläufiger ReisepassPassbuchinnenseiten 6 und 7


Vorläufiger ReisepassPassbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Vorläufiger ReisepassPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz


Vorläufiger ReisepassAufkleber Personaldaten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 Passmuster Dienstpass

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 193 — 206)


DienstpassEinband
DienstpassVorsatz und Passkartentitelseite
DienstpassPasskartendatenseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
DienstpassPassbuchinnenseiten 2 und 3
DienstpassPassbuchinnenseiten 4 und 5
DienstpassPassbuchinnenseiten 6 und 7
DienstpassPassbuchinnenseiten 8 und 9
DienstpassPassbuchinnenseiten 10 und 11
DienstpassPassbuchinnenseiten 12 und 13
DienstpassPassbuchinnenseiten 14 und 15
DienstpassPassbuchinnenseiten 16 und 17
DienstpassPassbuchinnenseiten 18 und 19
DienstpassPassbuchinnenseiten 20 und 21
DienstpassPassbuchinnenseiten 22 und 23
DienstpassPassbuchinnenseiten 24 und 25
DienstpassPassbuchinnenseiten 26 und 27
DienstpassPassbuchinnenseiten 28 und 29
DienstpassPassbuchinnenseiten 30 und 31
DienstpassPassbuchinnenseiten 32 und 33
DienstpassPassbuchinnenseiten 34 und 35
DienstpassPassbuchinnenseiten 36 und 37
DienstpassPassbuchinnenseiten 38 und 39
DienstpassPassbuchinnenseiten 40 und 41
DienstpassPassbuchinnenseiten 42 und 43
DienstpassPassbuchinnenseiten 44 und 45
DienstpassPassbuchinnenseiten 46 und 47
DienstpassPassbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 5 Passmuster Diplomatenpass

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 207 — 220)


DiplomatenpassEinband
DiplomatenpassVorsatz und Passkartentitelseite
DiplomatenpassPasskartendatenseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 2 und 3
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 4 und 5
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 6 und 7
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 8 und 9
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 10 und 11
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 12 und 13
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 14 und 15
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 16 und 17
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 18 und 19
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 20 und 21
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 22 und 23
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 24 und 25
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 26 und 27
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 28 und 29
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 30 und 31
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 32 und 33
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 34 und 35
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 36 und 37
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 38 und 39
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 40 und 41
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 42 und 43
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 44 und 45
DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 46 und 47
DiplomatenpassPassbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2437 - 2444
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorläufiger DienstpassDecke


Vorläufiger DienstpassVorsatz und Passbuchinnenseite 1


Vorläufiger DienstpassPassbuchinnenseiten 2 und 3
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.


Vorläufiger DienstpassPassbuchinnenseiten 4 und 5


Vorläufiger DienstpassPassbuchinnenseiten 6 und 7


Vorläufiger DienstpassPassbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Vorläufiger DienstpassPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz


Vorläufiger DienstpassAufkleber Personaldaten
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2445 - 2452
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorläufiger DiplomatenpassDecke


Vorläufiger DiplomatenpassVorsatz und Passbuchinnenseite 1


Vorläufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 2 und 3
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.


Vorläufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 4 und 5


Vorläufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 6 und 7


Vorläufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Vorläufiger DiplomatenpassPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz


Vorläufiger DiplomatenpassAufkleber Personaldaten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3685)


(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2453 - 2455;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Musterfoto

Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Pässen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Pässen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Der Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.

Format

Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Gesichtshöhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein.

Schärfe und Kontrast

Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein.

Ausleuchtung

Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.

Hintergrund

Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.

Fotoqualität

Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen.

Kopfposition und Gesichtsausdruck

Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.

Augen und Blickrichtung

Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden.

Brillenträger

Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.

Kopfbedeckung

Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.

Kinder

Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kindern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen.

Säuglinge und Kleinkinder

Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätzlich zu den unter der Überschrift „Kinder“ dargestellten Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig.
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2456 - 2457 )


Reiseausweis als Passersatz

Außenseiten



Reiseausweis als Passersatz

Innenseiten

( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2458 - 2459 )


Reiseausweis als Passersatz
zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

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Reiseausweis als Passersatz
zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 221 - 225;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorbemerkung:
1.
Für den Reisepass sowie für den Dienst- und Diplomatenpass gelten die in der nachstehenden Tabelle 1 beschriebenen Anforderungen an die Einträge. Die in der nachstehenden Tabelle 2 beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den vorläufigen Reisepass und für den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass. Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderungen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.
2.
Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung, Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.
3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden.
4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen sowie die Zugangsnummer (CAN) sind im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
5.
In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabellen umsetzbar ist.
6.
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabellen vorzunehmen:
a)
Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1 maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
b)
Für den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld „Name“ sind gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen.
7.
Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, gilt für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass:
Der Geburtsname ist in das Feld „Geburtsname“ einzutragen.
Für den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Der Geburtsname ist im Feld „Name“ in einer eigenen Zeile einzutragen. Ihm ist die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb. “ unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.
8.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld „Name“ eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.
9.
Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet.
Beim vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.
10.
Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Reisepass, im Dienstpass sowie im Diplomatenpass in den Abmessungen 32 x 41 mm verkleinert darzustellen.
11.
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.
12.
Die Eintragung zur Staatsangehörigkeit im Reisepass und vorläufigen Reisepass lautet „DEUTSCH“.
Für Dienstpass und Diplomatenpass sowie für vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass gilt:
Ist die Staatsbürgerschaft deutsch, lautet der Eintrag „DEUTSCH“. In allen anderen Fällen ist die Eintragung in Form des 3-Letter-Codes gemäß ICAO Doc 9303 (3 Zeichen) vorzunehmen.
Tabelle 1: Reisepass, Dienst- und Diplomatenpass
DatenfelderAnzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Feld Nr.FeldbezeichnungSchriftgröße 1
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 2,0 mm
Schriftgröße 2
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 1,3 mm
ohneTyp2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneKode1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePass-Nr.9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 9 Zeichen)
Nicht zulässig
 1[a]Name1 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
[a]Name2 [a]40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile[a]62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
 [b]40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile[b]62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
[b]Geburtsname  
 (insgesamt 80 Zeichen)ODER
  [a]62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
  [b]62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
  (insgesamt 186 Zeichen)
 2Vornamen40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
 3Geburtstag10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 4Geschlecht1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
 5Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen)
Nicht zulässig
 6Geburtsort40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 40 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 124 Zeichen)
 7Ausstellungsdatum10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 8Gültig bis10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 9Behörde28 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 56 Zeichen)
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
11Wohnort (Seite 1)35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
Nicht zulässig
12Größe (Seite 1)3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 3 Zeichen)
Nicht zulässig
13Augenfarbe (Seite 1)35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
14Ordens- oder Künstlername
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
11Dienstort und Dienstbezeichnung3
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 9 Zeilen
(insgesamt 315 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePassaktennummer4
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneBehörde bzw. Ausstellungsort
(Seite 2)
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneDatum (Seite 2)18 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 18 Zeichen)
Nicht zulässig
1
Fall: Es gibt keinen Geburtsnamen.
2
Fall: Es gibt einen Geburtsnamen.
3
Gilt nur für amtliche Pässe.
4
Gilt nur für amtliche Pässe.
Tabelle 2: Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass
DatenfelderAnzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Feld Nr.FeldbezeichnungSchriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Schriftgröße 2
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,0 mm
ohneTyp2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneKode1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePass-Nr.9 Zeichen pro Zeile, 1 ZeileNicht zulässig
 1Name36 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 72 Zeichen)
44 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 132 Zeichen)
 2Vornamen36 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 36 Zeichen)
Nicht zulässig
 3Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen)
Nicht zulässig
 4Geburtstag10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 5Geschlecht1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
 6Geburtsort23 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 23 Zeichen)
Nicht zulässig
 7Ausstellungsdatum10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 8Gültig bis10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 9Ausstellende Behörde23 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 46 Zeichen)
Nicht zulässig
11Wohnort24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen)
Nicht zulässig
12Größe5 6 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 6 Zeichen)
Nicht zulässig
13Augenfarbe24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen)
Nicht zulässig
14Ordens- oder Künstlername24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneAusstellende Behörde24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneAusgestellt (Ort)25 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 25 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneDatum10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
5
Größenangabe im Format „123 CM“.
Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes
Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
nach elektronischer Anmeldung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke
Datenfelder des Aufklebers
für Eintragungen amtlicher Vermerke
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Amtliche Vermerke18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 578 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen
Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Dienstort/Dienstbezeichnung16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 504 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)