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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
§ 11 Andere Regelungen für einen Passersatz

Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.