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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
§ 21 Lichtbilder für den Passersatz

Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.