(1) Erholungsurlaub während des ersten Ausbildungsabschnitts wird mit bis zu 30 Arbeitstagen pro Ausbildungsjahr auf die Ausbildungszeit angerechnet.
(2) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts besteht Anspruch auf fünf, während des dritten Ausbildungsabschnitts Anspruch auf 15 Arbeitstage Erholungsurlaub. Verlängert sich die Ausbildung oder ist eine weitere Ausbildung zu absolvieren, so besteht im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt Anspruch auf zweieinhalb Arbeitstage Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen vollen Ausbildungsmonat.
(3) In jedem Ausbildungsabschnitt werden Krankheitszeiten auf die Ausbildungszeit nur insoweit angerechnet, als sie zusammen mit dem Erholungsurlaub ein Sechstel der Dauer dieses Ausbildungsabschnitts, zu der auch Ausbildungsverlängerungen zählen, nicht überschreiten.
(4) Wird infolge nicht anrechenbarer Urlaubs- oder Krankheitszeiten die Mindestausbildungszeit eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, so verlängert sich die Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt entsprechend. Von einer Verlängerung kann abgesehen werden, wenn das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht worden ist. Über ein Absehen nach Satz 2 entscheidet im ersten Ausbildungsabschnitt die oder der Ausbildende, im zweiten Ausbildungsabschnitt das Deutsche Patent- und Markenamt und im dritten Ausbildungsabschnitt die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts.
(5) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen, kann auf schriftlichen Antrag Sonderurlaub von regelmäßig bis zu einem Jahr gewährt werden. § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Sonderurlaub wird auf die Ausbildungszeit nicht angerechnet, es sei denn, dass er im ersten Ausbildungsabschnitt zehn und im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt jeweils fünf Arbeitstage nicht überschreitet. Während des Sonderurlaubs ruht die Ausbildung.