Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV) § 3Entscheidung über die Zulassung
Über die Zulassung zur Ausbildung hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.