Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV)
§ 38 Rücknahme der Zulassung und Rücktritt

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben.
(2) Prüflinge können bis zur Ladung zur schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären.

Fußnote

(+++ § 38: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 75 Abs. 1 +++)