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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV)
§ 45 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß

(1) Eine Klausur ist mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten, wenn ein Prüfling durch Täuschung versucht, das Ergebnis einer Klausur zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen. Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn ein Prüfling
1.
nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt,
2.
in unzulässiger Weise veränderte Hilfsmittel benutzt oder
3.
in seinem Zugriffsbereich nicht zugelassene oder unzulässig veränderte Hilfsmittel besitzt und nicht nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Nicht zugelassene Hilfsmittel hat die Aufsichtsperson unverzüglich sicherzustellen. Hilfsmittel, bei denen der Verdacht einer unzulässigen Veränderung besteht, sind dem Prüfling bis zur Abgabe der Klausur zu belassen und dann sicherzustellen.
(3) Eine Klausur ist auch dann mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten, wenn ein Prüfling einen Ordnungsverstoß begeht, indem er
1.
nach der Ausgabe und vor der Abgabe einer Klausur den Prüfungssaal oder den weiteren Prüfungsbereich unerlaubt verlässt oder
2.
eine Klausur nicht oder nicht innerhalb der Bearbeitungszeit abgibt.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend. Die Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss.

Fußnote

(+++ § 45: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 75 Abs. 1 +++)
(+++ § 45 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 77 Abs. 5 F 2017-09-22 +++)