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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV)
§ 49 Bewertung der Klausuren

(1) Für jede Klausur hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission zwei im Schwerpunkt der Aufgabenstellung nach § 40 Absatz 1 fachkundige Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen, die die Klausur zu bewerten haben. Dabei sollen mindestens zwei Klausuren von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bewertet werden, dem der Prüfling zugeteilt wird. Erkrankt ein Mitglied oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission es durch ein anderes Mitglied ersetzen.
(2) Jede Klausur ist von den dazu bestimmten Mitgliedern einzeln und unabhängig voneinander mit einer Note und Punktzahl nach § 46 zu bewerten. Die Endbewertung für jede Klausur ist der arithmetische Mittelwert aus den beiden Einzelbewertungen, sofern diese nicht um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen. Bei größeren Abweichungen haben sich die Prüfenden über den Grund ihrer Bewertungen auszutauschen und diese anschließend zu überprüfen. Weichen die Einzelbewertungen danach immer noch um mehr als zwei Punkte voneinander ab, so hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein weiteres von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission die Punktzahl der Endbewertung festzulegen. Diese Punktzahl muss im Rahmen der Einzelbewertungen liegen.
(3) Ein Prüfling hat die schriftliche Prüfung bestanden, wenn er
1.
in mindestens zwei Klausuren zumindest die Endbewertung „ausreichend (4,00 Punkte)“ erzielt hat und
2.
im Durchschnitt aller Klausuren zumindest 3,50 Punkte erzielt hat.
(4) Hat ein Prüfling die schriftliche Prüfung bestanden, ist er zur mündlichen Prüfung zugelassen. Anderenfalls hat er die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(5) Die End- und Einzelbewertungen der Klausuren sind dem Prüfling spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung oder im Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich bekanntzugeben.

Fußnote

(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 77 Abs. 4 F 2017-09-22 +++)
(+++ § 49 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 71 +++)