Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV) § 64Verfügungen über das Darlehen
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Anspruch auf das Unterhaltsdarlehen nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als er der Pfändung unterliegt.
Fußnote
(+++ Teil 3 (§§ 57 bis 66): Zur Anwendung vgl. § 78 +++)