Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV) § 71Bewertung der Klausuren
Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet. Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 71: Zur Anwendung vgl. § 75 Abs. 2, § 79 Abs. 1 F 2017-09-22 +++)