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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV)
§ 71 Bewertung der Klausuren

Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet. Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.

Fußnote

(+++ § 71: Zur Anwendung vgl. § 75 Abs. 2, § 79 Abs. 1 F 2017-09-22 +++)