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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV)
§ 74 Zweite Wiederholung

(1) Wer die erste Wiederholung einer Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 ein zweites Mal wiederholen. § 55 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
(2) Für die Möglichkeit der Beschränkung der zweiten Wiederholung der Eignungsprüfung gilt § 73 Absatz 2 entsprechend.

Fußnote

(+++ § 74: Zur Anwendung vgl. § 79 Abs. 2 F 2017-09-22 +++)