Vollzitat:
"Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist"
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.1.2024 I Nr. 12 |
(+++ Textnachweis Geltung ab: 15.9.1975 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. PatAnwO Anhang EV
nicht mehr anzuwenden +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123) vgl. G v. 22.12.2010 I 2248 +++)
§ 1 | Stellung in der Rechtspflege |
§ 2 | Beruf des Patentanwalts |
§ 3 | Recht zur Beratung und Vertretung |
§ 4 | Auftreten vor den Gerichten |
§ 4a | Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe |
§ 5 | Zugang zum Beruf des Patentanwalts |
§ 6 | Technische Befähigung |
§ 7 | Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes |
§ 8 | Prüfung |
§ 9 | Prüfungskommission |
§ 10 | Zulassung zur Prüfung |
§ 10a | Patentsachbearbeiter |
§ 11 | Patentassessor |
§ 12 | Ausbildungs- und Prüfungsordnung |
§ 13 | Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft |
§ 14 | Versagung der Zulassung |
§§ 15 und 16 | (weggefallen) |
§ 17 | Aussetzung des Zulassungsverfahrens |
§ 18 | Zulassung |
§ 19 | Vereidigung |
§ 20 | Erlöschen der Zulassung |
§ 21 | Rücknahme und Widerruf der Zulassung |
§ 22 | Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung |
§ 23 | (weggefallen) |
§ 24 | Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung |
§ 25 | (weggefallen) |
§ 26 | Kanzlei |
§ 27 | Kanzleien in anderen Staaten |
§ 28 | Zustellungsbevollmächtigter |
§ 29 | Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung |
§ 30 | Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze |
§ 31 | Sachliche Zuständigkeit |
§ 32 | Zustellung |
§ 33 | Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren |
§ 34 | Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten |
§§ 35 bis 38 | (weggefallen) |
§ 39 | Allgemeine Berufspflicht |
§ 39a | Grundpflichten |
§ 39b | Werbung |
§ 39c | Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
§ 40 | Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags |
§ 41 | Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung |
§ 41a | Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte |
§ 41b | Zulassung als Syndikuspatentanwalt |
§ 41c | Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt |
§ 41d | Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte |
§ 42 | Patentanwälte im öffentlichen Dienst |
§ 43 | Pflicht zu Übernahme der Vertretung |
§ 43a | Vergütung |
§ 43b | Erfolgshonorar |
§ 44 | Handakten |
§ 45 | Berufshaftpflichtversicherung |
§ 45a | (weggefallen) |
§ 45b | Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen |
§ 46 | Bestellung einer Vertretung |
§ 47 | Befugnisse der Vertretung |
§ 48 | Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei |
§ 49 | Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer |
§ 50 | Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten |
§ 51 | Mitgliederakten |
§ 52 | Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft |
§ 52a | Satzungskompetenz |
§ 52b | Berufsausübungsgesellschaften |
§ 52c | Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe |
§ 52d | Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit |
§ 52e | Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft |
§ 52f | Zulassung |
§ 52g | Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht |
§ 52h | Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler |
§ 52i | Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften |
§ 52j | Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane |
§ 52k | Recht zur Beratung und Vertretung |
§ 52l | Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft |
§ 52m | Berufshaftpflichtversicherung |
§ 52n | Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung |
§ 52o | Patentanwaltsgesellschaft |
§ 52p | Bürogemeinschaft |
§ 53 | Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer |
§ 54 | Aufgaben der Patentanwaltskammer |
§ 55 | Organe der Patentanwaltskammer |
§ 56 | Satzung der Patentanwaltskammer |
§ 57 | Stellung der Patentanwaltskammer |
§ 58 | Zusammensetzung des Vorstands |
§ 59 | Voraussetzungen der Wählbarkeit |
§ 60 | Verlust der Wählbarkeit |
§ 61 | Recht zur Ablehnung der Wahl |
§ 62 | Wahlperiode |
§ 63 | Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds |
§ 64 | Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters |
§ 65 | Sitzungen des Vorstands |
§ 66 | Beschlussfähigkeit des Vorstands |
§ 67 | Beschlüsse des Vorstands |
§ 68 | Abteilungen des Vorstands |
§ 69 | Aufgaben des Vorstands |
§ 69a | Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten |
§ 70 | Rügerecht des Vorstands |
§ 70a | Antrag auf Entscheidung des Landgerichts |
§ 71 | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
§ 72 | Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands |
§ 73 | Aufgaben des Präsidenten |
§ 74 | Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse |
§ 75 | Aufgaben des Schriftführers |
§ 76 | Aufgaben des Schatzmeisters |
§ 77 | Einziehung rückständiger Beiträge |
§ 78 | Einberufung der Kammerversammlung |
§ 79 | Einladung und Einberufungsfrist |
§ 80 | Ankündigung der Tagesordnung |
§ 81 | Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung |
§ 82 | Aufgaben der Kammerversammlung |
§ 82a | Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer |
§§ 83 und 84 | (weggefallen) |
§ 85 | Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht |
§ 86 | Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht |
§ 87 | Patentanwaltliche Mitglieder |
§ 88 | Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder |
§ 89 | Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds |
§ 90 | Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof |
§ 91 | Patentanwälte als Beisitzer |
§ 92 | Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer |
§ 93 | Beendigung des Amtes des Beisitzers |
§ 94 | Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen |
§ 94a | Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit |
§ 94b | Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung |
§ 94c | Klagegegner und Vertretung |
§ 94d | Berufung |
§ 94e | Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse |
§ 94f | Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
§ 94g | Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise |
§ 95 | Ahndung einer Pflichtverletzung |
§ 95a | Leitungspersonen |
§ 95b | Rechtsnachfolger |
§ 96 | Berufsgerichtliche Maßnahmen |
§ 97 | Verjährung von Pflichtverletzungen |
§ 97a | Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme |
§ 97b | Anderweitige Ahndung |
§ 98 | Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
§ 99 | Keine Verhaftung des Patentanwalts |
§ 100 | Verteidigung |
§ 101 | Akteneinsicht des Patentanwalts |
§ 102 | Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren |
§ 102a | Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen |
§ 102b | Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§ 103 | Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften |
§ 103a | Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften |
§ 103b | Besonderer Vertreter |
§ 103c | Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern |
§ 103d | Vernehmung des gesetzlichen Vertreters |
§ 104 | Zuständigkeit |
§ 105 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft |
§ 106 | Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§ 107 | Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung |
§ 108 | Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§§ 109 bis 114 | (weggefallen) |
§ 115 | Inhalt der Anschuldigungsschrift |
§ 116 | Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens |
§ 117 | Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses |
§ 118 | Zustellung des Eröffnungsbeschlusses |
§ 119 | Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer |
§ 120 | (weggefallen) |
§ 121 | Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter |
§ 122 | Verlesen von Protokollen |
§ 123 | Entscheidung |
§ 124 | Beschwerde |
§ 125 | Berufung |
§ 126 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft |
§ 127 | Revision |
§ 128 | Einlegung der Revision und Verfahren |
§ 129 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof |
§ 130 | Anordnung der Beweissicherung |
§ 131 | Verfahren |
§ 132 | Voraussetzung des Verbots |
§ 133 | Mündliche Verhandlung |
§ 134 | Abstimmung über das Verbot |
§ 135 | Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung |
§ 136 | Zustellung des Beschlusses |
§ 137 | Wirkungen des Verbots |
§ 138 | Zuwiderhandlungen gegen das Verbot |
§ 139 | Beschwerde |
§ 140 | Außerkrafttreten des Verbots |
§ 141 | Aufhebung des Verbots |
§ 142 | Mitteilung des Verbots |
§ 143 | Bestellung einer Vertretung |
§ 144 | Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen |
§ 144a | Tilgung |
§ 145 | Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen |
§ 146 | Gerichtskosten |
§ 147 | Streitwert |
§ 148 | Gerichtskosten |
§ 149 | Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§ 150 | Kostenpflicht des Verurteilten |
§ 150a | Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts |
§ 151 | Haftung der Patentanwaltskammer |
§§ 152 bis 154 | (weggefallen) |
§ 155 | Beratung und Vertretung von Dritten |
§ 155a | Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt |
§ 156 | Auftreten vor den Gerichten |
§ 157 | Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung |
§ 158 | Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf |
§ 159 | Ausländische Berufsausübungsgesellschaften |
§ 160 | Inhaber von Erlaubnisscheinen |
§ 161 | Maßgabe nach dem Einigungsvertrag |
§ 162 | Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften |
Anlage 1 (zu § 52a Absatz 4 Satz 1) | Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen |
Anlage 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) | Gebührenverzeichnis |
Gebührenverzeichnis Gliederung | |
Teil 1 | Berufsgerichtliches Verfahren |
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht | |
Unterabschnitt 1 | Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz |
Unterabschnitt 2 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge |
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht | |
Unterabschnitt 1 | Berufung |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde |
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | |
Unterabschnitt 1 | Revision |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde |
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |
Teil 2 | Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen |
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 1 | Oberlandesgericht |
Unterabschnitt 2 | Bundesgerichtshof |
Abschnitt 2 | Zulassung und Durchführung der Berufung |
Abschnitt 3 | Vorläufiger Rechtsschutz |
Unterabschnitt 1 | Oberlandesgericht |
Unterabschnitt 2 | Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache |
Unterabschnitt 3 | Bundesgerichtshof |
Abschnitt 4 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 und 1111 |
Vorbemerkung 1: | ||
| ||
Abschnitt 1 | ||
Verfahren vor dem Landgericht | ||
Unterabschnitt 1 | ||
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz | ||
1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: | |
1. einer Warnung, | ||
2. eines Verweises, | ||
3. einer Geldbuße | 240,00 EUR | |
1111 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder der Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 | 480,00 EUR |
Unterabschnitt 2 | ||
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge | ||
1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 PAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR |
1121 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70a Abs. 1 PAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR |
Abschnitt 2 | ||
Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||
Unterabschnitt 1 | ||
Berufung | ||
1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5 |
1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil | 0,5 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Unterabschnitt 2 | ||
Beschwerde | ||
1220 | Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Von dem Mitglied der Patentanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||
Abschnitt 3 | ||
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||
Unterabschnitt 1 | ||
Revision | ||
1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0 |
1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 1,0 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Unterabschnitt 2 | ||
Beschwerde | ||
1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0 |
1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Von dem Mitglied der Patentanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||
Abschnitt 4 | ||
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | ||
---|---|---|---|---|
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht | ||||
2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 | ||
2111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
c) | im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf | 2,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof | ||||
2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | ||
2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
c) | im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | ||||
2200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 | ||
2201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,5 | ||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||||
2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | ||
2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||||
2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch | |||
1. | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
c) | im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Vorbemerkung 2.3: | ||||
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. | ||||
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||||
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht | ||||
2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | ||
2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
3. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf | 0,75 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | ||||
2320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 | ||
2321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
3. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf | 0,5 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof | ||||
Vorbemerkung 2.3.3: | ||||
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||||
2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 | ||
2331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
3. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf | 1,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
2400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |