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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 124 Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.