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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 151
Haftung der Patentanwaltskammer
Auslagen, die weder dem Mitglied der Patentanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Mitglied nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.
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