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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 33
Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.
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