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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 39
Allgemeine Berufspflicht
Der Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Patentanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
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