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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 39b
Werbung
Werbung ist dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
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