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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.