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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.