(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die
- 1.
nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen sind oder
- 2.
als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung zugelassen sind.