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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Patentgesetz
§ 128a
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung d. § 128a vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 GeschmMG 2004 +++)
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