PatKostG
Ausfertigungsdatum: 13.12.2001
Vollzitat:
"Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 2021 (BGBl. I S. 4074) geändert worden ist"
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.8.2021 I 4074 |
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)Das G wurde als Artikel 1 d. G 424-4-9/1 v. 13.12.2001 I 3656 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 30 Abs. 1 am 1.1.2002 in Kraft getreten. Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind am 20.12.2001 in Kraft getreten.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
---|---|---|
A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts | ||
(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist. | ||
(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350, 333 400, 333 450, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Für die Gebühren Nummer 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350 und 346 100 gelten auch gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines Schutzrechtes als ein Antragsteller, wenn sie einen auf dieses Schutzrecht gestützten gemeinsamen Antrag stellen. | ||
I. Patentsachen | ||
1. Erteilungsverfahren | ||
Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 34 PatG) | ||
– bei elektronischer Anmeldung | ||
311 000 | – die bis zu zehn Patentansprüche enthält . . . . . . . . . . | 40 |
311 050 | – die mehr als zehn Patentansprüche enthält: | |
Die Gebühr 311 000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils . . . . . . . . . . | 20 | |
311 100 | – bei Anmeldung in Papierform: Die Gebühren 311 000 und 311 050 erhöhen sich jeweils auf das 1,5fache. | |
Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) | ||
311 150 | – die bis zu zehn Patentansprüche enthält | 60 |
311 160 | – die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 150 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils | 30 |
311 200 | Recherche (§ 43 PatG) . . . . . . . . . . | 300 |
Prüfungsverfahren | ||
(§ 44 PatG) | ||
311 300 | – wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist . . . . . . . . . . | 150 |
311 400 | – wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist | 350 |
311 500 | Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) . . . . . . . . . . | 300 |
Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG) | ||
311 600 | – wenn der Antrag zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird . . . . . . . . . . | 100 |
311 610 | – wenn der Antrag nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird . . . . . . . . . . | 200 |
2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung | ||
Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG | ||
312 030 | für das 3. Patentjahr . . . . . . . . . . | 70 |
312 031 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung | |
(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 35 | |
312 032 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 040 | für das 4. Patentjahr . . . . . . . . . . | 70 |
312 041 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung | |
(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 35 | |
312 042 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 050 | für das 5. Patentjahr . . . . . . . . . . | 100 |
312 051 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 50 |
312 052 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 060 | für das 6. Patentjahr . . . . . . . . . . | 150 |
312 061 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 75 |
312 062 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 070 | für das 7. Patentjahr . . . . . . . . . . | 210 |
312 071 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 105 |
312 072 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 080 | für das 8. Patentjahr . . . . . . . . . . | 280 |
312 081 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 140 |
312 082 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 090 | für das 9. Patentjahr . . . . . . . . . . | 350 |
312 091 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 175 |
312 092 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 100 | für das 10. Patentjahr . . . . . . . . . . | 430 |
312 101 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 215 |
312 102 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 110 | für das 11. Patentjahr . . . . . . . . . . | 540 |
312 111 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 270 |
312 112 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 120 | für das 12. Patentjahr . . . . . . . . . . | 680 |
312 121 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 340 |
312 122 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 130 | für das 13. Patentjahr . . . . . . . . . . | 830 |
312 131 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 415 |
312 132 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 140 | für das 14. Patentjahr . . . . . . . . . . | 980 |
312 141 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 490 |
312 142 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 150 | für das 15. Patentjahr . . . . . . . . . . | 1 130 |
312 151 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 565 |
312 152 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 160 | für das 16. Patentjahr . . . . . . . . . . | 1 310 |
312 161 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 655 |
312 162 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 170 | für das 17. Patentjahr . . . . . . . . . . | 1 490 |
312 171 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 745 |
312 172 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 180 | für das 18. Patentjahr . . . . . . . . . . | 1 670 |
312 181 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 835 |
312 182 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 190 | für das 19. Patentjahr . . . . . . . . . . | 1 840 |
312 191 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 920 |
312 192 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 200 | für das 20. Patentjahr . . . . . . . . . . | 2 030 |
312 201 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 1 015 |
312 202 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr: | ||
312 205 | Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . | 210 |
312 206 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 105 |
312 207 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 210 | für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . | 2 920 |
312 211 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung | |
(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 1 460 | |
312 212 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 220 | für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . | 3 240 |
312 221 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung | |
(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 1 620 | |
312 222 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 230 | für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . | 3 620 |
312 231 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung | |
(§ 23 Abs. 1 PatG) | 1 810 | |
312 232 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 240 | für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . | 4 020 |
312 241 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung | |
(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 2 010 | |
312 242 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 250 | für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . | 4 540 |
312 251 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung | |
(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 2 270 | |
312 252 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
312 260 | für das 6. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . | 4 980 |
312 261 | – bei Lizenzbereitschaftserklärung | |
(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . | 2 490 | |
312 262 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
3. Sonstige Anträge | ||
313 000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) . . . . . . . . . . | 100 |
Erfindervergütung | ||
313 200 | – Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) . . . . . . . . . . | 60 |
313 300 | – Verfahren bei Änderung der Festsetzung | |
(§ 23 Abs. 5 PatG) . . . . . . . . . . | 120 | |
Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung | ||
313 400 | – Eintragung der Einräumung | |
(§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) . . . . . . . . . . | 25 | |
313 500 | – Löschung dieser Eintragung | |
(§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) . . . . . . . . . . | 25 | |
313 600 | Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 PatG) . . . . . . . . . . | 200 |
313 700 | Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren | |
(§ 64 PatG) . . . . . . . . . . | 120 | |
Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen | ||
313 800 | – der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) . . . . . . . . . . | 60 |
313 810 | – der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) . . . . . . . . . . | 60 |
313 820 | (weggefallen) | |
313 900 | Übermittlung der internationalen Anmeldung | |
(Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) . . . . . . . . . . | 90 | |
4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte | ||
314 100 | Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) . . . . . . . . . . | 150 |
314 200 | Recherche für ein erstrecktes Patent | |
(§ 11 ErstrG) . . . . . . . . . . | 250 | |
5. Anträge im Zusammenhang mit ergänzenden Schutzzertifikaten | ||
315 100 | Antrag auf Berichtigung der Laufzeit . . . . . . . . . . | 150 |
315 200 | Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit . . . . . . . . . . | 200 |
II. Gebrauchsmustersachen | ||
1. Eintragungsverfahren | ||
Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 4 GebrMG) | ||
321 000 | – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . | 30 |
321 100 | – bei Anmeldung in Papierform | 40 |
321 150 | Internationale Anmeldung | |
(Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) | 40 | |
321 200 | Recherche (§ 7 GebrMG) . . . . . . . . . . | 250 |
2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters | ||
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG | ||
322 100 | für das 4. bis 6. Schutzjahr . . . . . . . . . . | 210 |
322 101 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
322 200 | für das 7. und 8. Schutzjahr . . . . . . . . . . | 350 |
322 201 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
322 300 | für das 9. und 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . | 530 |
322 301 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2 . . . . . . . . . . | 50 |
3. Sonstige Anträge | ||
323 000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . . | 100 |
323 100 | Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) . . . . . . . . . . | 300 |
III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | ||
1. Eintragungsverfahren | ||
Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | ||
– für eine Marke (§ 32 MarkenG) | ||
331 000 | – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . | 290 |
331 100 | – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . | 300 |
331 200 | – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 900 |
Klassengebühr ab der vierten Klasse pro Klasse | ||
331 300 | – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . | 100 |
331 400 | – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150 |
331 500 | Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) . . . . . . . . . . | 200 |
Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) | ||
331 600 | – Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen . . . . . . . . . . | 250 |
331 610 | – für jedes weitere Widerspruchszeichen . . . . . . . . . . | 50 |
331 700 | Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) . . . . . . . . . . | 300 |
331 800 | Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) | 300 |
2. Verlängerung der Schutzdauer | ||
Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | ||
332 100 | – für eine Marke (§ 47 Abs. 2 und 3 MarkenG) . . . . . . . . . . | 750 |
332 101 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
332 200 | – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 1 800 |
332 201 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse | ||
332 300 | – für eine Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3, §§ 97, 106a MarkenG) | 260 |
332 301 | – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
3. Sonstige Anträge | ||
333 000 | Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) . . . . . . . . . . | 150 |
333 050 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) . . . . . . . . . . | 100 |
333 100 | Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) . . . . . . . . . . | 300 |
333 200 | Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) | 300 |
Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§ 53 MarkenG) | ||
333 300 | – Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer Rechte (§ 51 MarkenG) . . . . . . . . . . | 400 |
333 350 | – wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 333 300 für jedes weitere geltend gemachte Recht um jeweils . . . . . . . . . . | 100 |
333 400 | – Verfall (§ 49 MarkenG) . . . . . . . . . . | 100 |
333 450 | – Weiterverfolgung des Verfallsantrags nach Widerspruch des Markeninhabers . . . . . . . . . . | 300 |
Recht zur Benutzung der Marke | ||
333 500 | – Eintragung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 1 MarkenG) . . . . . . . . . . | 50 |
333 600 | – Änderung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 2 MarkenG) . . . . . . . . . . | 50 |
333 700 | – Löschung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 3 MarkenG) . . . . . . . . . . | 50 |
4. International registrierte Marken | ||
334 100 | Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 108 MarkenG) . . . . . . . . . . | 180 |
334 300 | Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . . . | 120 |
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 118 Abs. 1 MarkenG) | ||
334 500 | – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . | 300 |
334 600 | – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . . . . . . . | 900 |
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | ||
334 700 | – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . | 100 |
334 800 | – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG). . . . . . . . . . | 150 |
5. Unionsmarken | ||
Umwandlungsverfahren (§ 122 Abs. 1 MarkenG) | ||
335 200 | – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . | 300 |
335 300 | – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . . . . . . . | 900 |
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | ||
335 400 | – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . | 100 |
335 500 | – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . . . . . . . | 150 |
6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | ||
336 100 | Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) . . . . . . . . . . | 900 |
336 150 | Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . . | 120 |
336 200 | Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) . . . . . . . . . . | 120 |
336 250 | Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . . . | 200 |
336 300 | Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . . | 120 |
IV. Designsachen | ||
1. Anmeldeverfahren | ||
Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design. | ||
Anmeldeverfahren | ||
– für ein Design (§ 11 DesignG) | ||
341 000 | – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . | 60 |
341 100 | – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . | 70 |
– für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG) | ||
341 200 | – bei elektronischer Anmeldung | |
für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . | 60 | |
für jedes weitere Design . . . . . . . . . . | 6 | |
341 300 | – bei Anmeldung in Papierform | |
für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . | 70 | |
für jedes weitere Design . . . . . . . . . . | 7 | |
341 400 | – für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . . . . . . . | 30 |
341 500 | – für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 DesignG) | |
– für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . | 30 | |
– für jedes weitere Design . . . . . . . . . . | 3 | |
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG | ||
Erstreckungsgebühr | ||
341 600 | – für ein Design . . . . . . . . . . | 40 |
341 700 | – für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung | |
– für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . | 40 | |
– für jedes weitere Design . . . . . . . . . . | 4 | |
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer | ||
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG | ||
für das 6. bis 10. Schutzjahr | ||
342 100 | – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . | 90 |
342 101 | – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . | 50 |
für das 11. bis 15. Schutzjahr | ||
342 200 | – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . | 120 |
342 201 | – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . | 50 |
für das 16. bis 20. Schutzjahr | ||
342 300 | – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . | 150 |
342 301 | – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . | 50 |
für das 21. bis 25. Schutzjahr | ||
342 400 | – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . | 180 |
342 401 | – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . | 50 |
3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind | ||
343 100 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . | 330 |
343 101 | – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . | 50 |
343 200 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . . | 360 |
343 201 | – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . | 50 |
343 300 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . . | 390 |
343 301 | – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . | 50 |
343 400 | Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . . | 420 |
343 401 | – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . | 50 |
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster | ||
Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG) | ||
344 100 | für jede Anmeldung . . . . . . . . . . | 25 |
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | ||
5. Designs nach dem Haager Abkommen | ||
Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG) | ||
345 100 | für jede Anmeldung . . . . . . . . . . | 25 |
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | ||
6. Sonstige Anträge | ||
346 000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . . | 100 |
346 100 | Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . . | 300 |
V. Topografieschutzsachen | ||
1. Anmeldeverfahren | ||
Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) | ||
361 000 | – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . | 290 |
361 100 | – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . | 300 |
2. Sonstige Anträge | ||
362 000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . . | 100 |
362 100 | Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . . | 300 |
VI. Topographieschutzsachen | ||
1. Anmeldeverfahren | ||
Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) | ||
361 000 | – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . | 290 |
361 100 | – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . | 300 |
2. Sonstige Anträge | ||
362 000 362 100 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . . Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . . | 100 300 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag/ Gebühren- satz nach § 2 Abs. 2 i.V.m § 2 Abs. 1 |
B. Gebühren des Bundespatentgerichts | ||
(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen. | ||
(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen. | ||
I. Beschwerdeverfahren | ||
400 000 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG | 300 EUR |
401 100 |
| 500 EUR |
401 200 | gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss . . . . . . . . . . | 50 EUR |
401 300 | in anderen Fällen . . . . . . . . . . | 200 EUR |
Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei. | ||
II. Klageverfahren | ||
1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG | ||
402 100 | Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . | 4,5 |
402 110 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
| ||
Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . . | 1,5 | |
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
2. Sonstige Klageverfahren | ||
402 200 | Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . | 4,5 |
402 210 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, | ||
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: | ||
Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . . | 1,5 | |
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG) | ||
402 300 | Verfahren über den Antrag . . . . . . . . . . | 1,5 |
402 310 | In dem Verfahren findet eine mündliche | |
Verhandlung statt: | ||
Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf . . . . . . . . . . | 4,5 | |
402 320 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, | ||
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: | ||
Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . . | 1,5 | |
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
403 100 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG | |
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50 EUR |