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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
§ 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter

Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür entsprechend.