Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (Preisbremsenordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - PBOWiZV) § 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.