Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalstärkegesetz - PersStärkeG)
§ 8 

In den Fällen der Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 3 und der Verkürzung der Dienstzeit nach § 4 ist für die Versorgung die neu festgesetzte Dienstzeit als Soldat auf Zeit maßgebend.