Gesetz zur Überleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund § 1
Die Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt (ehemals Preußischen Landespfandbriefanstalt) geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Bund über.