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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)
§ 1 Geltungsbereich der Erlaubnis

Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers gilt für den Geltungsbereich dieser Verordnung.