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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)
§ 1
Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers gilt für den Geltungsbereich dieser Verordnung.
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