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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)
§ 3 Buchführung

(1) Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. Die Verpfändungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen. § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.
(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein
1.
laufende Nummer des Pfandleihvertrags, bei Erneuerung des Pfandleihvertrags (§ 6 Abs. 3) die laufende Nummer des früheren Vertrags und des Erneuerungsvertrags,
2.
Tag des Vertragsabschlusses,
3.
Name und Vorname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des Verpfänders sowie Art des Ausweises, aus dem diese Angaben entnommen sind, und ausstellende Behörde,
4.
schriftliche Vollmacht des Verpfänders, falls der Überbringer des Pfandes nicht der Verpfänder ist,
5.
Betrag und Fälligkeit des Darlehens,
6.
vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihers festgelegt sind,
7.
Tag der Einlösung,
8.
Bezeichnung des Pfandes nach Zahl und Art sowie die zur Unterscheidung geeigneten Angaben, wie Maß, Fabrikmarke und -nummer, bei Gold- und Silbersachen Gewicht und etwaiger Feingehaltsstempel, bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
a)
Art, Hersteller und Typ,
b)
amtliches Kennzeichen,
c)
Fabriknummer des Fahrgestells und des Motors,
d)
Anzahl der Ersatzreifen,
e)
Nutzlast (nur für Lastkraftwagen und Kraftfahrzeuganhänger),
9.
Zahlungen des Verpfänders,
10.
Tag der Verwertung,
11.
Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses und
12.
bei Verlust eines Pfandscheins Tag der Mitteilung des Verlustes.
(3) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen vier Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.
(4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unberührt.