- a)
Relevant für HypUml, HypDck, ÖpfUml, ÖpfDck, SchUml, SchDck, FlgUml und FlgDck:
Die Angabe des „Gesamtbetrags in Euro“ der in Zeitbändern über die nächsten 720 Tagen fällig werdenden Forderungen bzw. Verbindlichkeiten ist auf die Erfassung von Zahlungsströmen ausgerichtet und umfasst daher Tilgungs- und Zins- bzw. Kuponzahlungen und vertragsgemäße Ein- bzw. Auszahlungen der unter dem Rahmenvertrag eines Derivategeschäfts abgeschlossenen einzelnen Derivate.
- b)
Relevant für sämtliche sich auf die Deckung beziehenden Meldebögen:
Sämtliche Deckungswerte sind entweder als ordentliche Deckungswerte oder als weitere Deckungswerte zu erfassen, ungeachtet dessen, ob einzelne Deckungswerte pfandbriefrechtlich zusätzliche Funktionen, z. B. als barwertige sichernde Überdeckung, nennwertige sichernde Überdeckung oder liquiditätssichernde Deckung erfüllen.
- c)
Relevant für HypDck, ÖpfDck, SchDck und FlgDck:
- aa)
Forderungen mit negativer Verzinsung sind Forderungen, die nominell negativ verzinst werden (negativer Zinskupon), wobei eine Bezeichnung als Verwahrgebühr o. ä. unschädlich ist, solange der vertragliche Mechanismus zeit- und volumenabhängig dazu führt, dass dem Gläubiger bei Fälligkeit weniger als bei ursprünglicher Darlehensvergabe zurückgezahlt werden muss. Forderungen mit nur negativer Rendite sind hierunter nicht zu erfassen, ebenso wenig Forderungen, die unter Zahlung eines Aufgelds erworben wurden, da die Rückzahlung dieses Aufgelds nicht geschuldet wird und daher nicht in den Nennwert des Deckungswerts eingeflossen ist.
- bb)
Die Abfrage des Gesamtnennbetrags einer Gesamtheit mit dem größten Gesamtnennbetrag von weiteren Deckungswerten, deren Erfüllung von Kreditinstituten derselben Institutsgruppe oder Finanzholdinggruppe geschuldet wird, zielt auf die Angabe des Betrags ab, den diejenige Gruppe schuldet, die am meisten schuldet. Hierfür sind die Nennbeträge aller Arten weiterer Deckungswerte, die gegenüber den Kreditinstituten einer Gruppe bestehen (z. B. Gesamtnennbetrag der Einlagen bei und Schuldverschreibungen von Kreditinstituten theoretisch unterschiedlicher Bonitätsstufen, Nennbetrag der Ansprüche auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts), zu aggregieren; anzugeben ist der höchste dieser Gesamtnennbeträge, die gegenüber den Kreditinstituten einer Gruppe bestehen. Der höchste Gesamtnennbetrag kann auch aus einer einzelnen Position gegenüber einem einzelnen Kreditinstitut resultieren.
- d)
Relevant für HypDck, HypDckOrdInl und HypDckOrdAus:
- aa)
Bei wohnwirtschaftlicher und gewerblicher Mischnutzung ist die Aufteilung auf Nutzungsarten anhand der jeweiligen flächen- oder ertragsmäßigen Anteile vorzunehmen.
- bb)
Bei Gesamtgrundpfandrechten ist nach den Beleihungswerten gewichtet aufzuteilen.
- e)
Relevant für HypDck, HypDckOrdInl, HypDckOrdAus, SchDck, SchDckOrd, FlgDck und FlgDckOrd:
- aa)
Als Anzahl von Deckungswerten ist die Anzahl der Gesamtheiten von durch eine Gesamtheit von Pfandrechten (Grundpfandrechten, Registerpfandrechten, Flugzeughypotheken) an derselben Gesamtheit von Beleihungsobjekten (Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Schiffen, Schiffsbauwerken, Flugzeugen) abgesicherten Darlehensforderungen zu erfassen oder in Fällen von Grundschulden, die keine Sicherungsgrundschulden und die an derselben Gesamtheit von Grundstücken besichert sind, die Anzahl der Gesamtheiten dieser isolierten Grundschulden.
- bb)
Als Nennwert eines Deckungswerts ist der Nennwert für die jeweilig zu zählende Gesamtheit zu erfassen, also für eine Gesamtheit der Darlehensforderungen, die durch eine Gesamtheit von Grundpfandrechten an derselben Gesamtheit von Grundstücken besichert ist, die Summe der Nennwerte der Darlehensforderungen dieser Gesamtheit und für eine Gesamtheit von Grundschulden, die keine Sicherungsgrundschulden und an derselben Gesamtheit von Grundstücken besichert sind, die Summe der Kapitalbeträge der Grundschulden dieser Gesamtheit.
- f)
Relevant für HypDck, HypDckWtr, HypDckWtrDrv, ÖpfDck, ÖpfDckWtr, ÖpfDckWtrDrv, SchDck, SchDckWtr, SchDckWtrDrv, FlgDck, FlgDckWtr und FlgDckWtrDrv:
Deckungswerte, deren Erfüllung von Förderinstituten, für die eine staatliche Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie besteht, geschuldet oder gewährleistet werden, sind als von der jeweiligen Kategorie des Gewährleistungsgebers des Förderinstituts gewährleistete Forderung und nicht als von einem Kreditinstitut geschuldete Forderung zu berücksichtigen.
- g)
Relevant für HypDck, ÖpfDck, ÖpfDckOrdInl, ÖpfDckOrdAus, SchDck und FlgDck:
Für die geographische Zuordnung gewährleisteter Forderungen, bei denen Schuldner und Gewährleistungsgeber nicht derselben Gruppe von Jurisdiktionen zuzuordnen sind, ist die Zuordnung zur „exotischeren“ Jurisdiktion ausschlaggebend, wobei die Reihenfolge zunehmender Exotik von Gruppen von Jurisdiktionen wie folgt lautet: Inland, andere Staaten des Euro-Währungsgebiets und Europäische Zentralbank, Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerhalb des Euro-Währungsgebiets und die Europäische Union, andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Europäischen Union, weitere Deckungsjurisdiktionen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums; Internationale Organisationen und Multilaterale Entwicklungsbanken sind nach ihrem jeweiligen Vertragsstatut, im Zweifel einer Deckungsjurisdiktion außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen.
- h)
Relevant für HypDckOrdInl, HypDckOrdAus, SchDckOrd und FlgDckOrd:
- aa)
Deckungswerte nach § 1 Absatz 2 PfandBG schließen Deckungswerte ein, bei denen die Pfandbriefbank einen Übertragungsanspruch auf Darlehensforderungen oder Grundpfandrechte hat und dieser Übertragungsanspruch in eine für die Pfandbriefbank geführte Abteilung eines von einem anderen inländischen Kreditinstitut geführten Refinanzierungsregisters ordnungsgemäß eingetragen ist.
- bb)
Als rückständig oder aufgrund einer vertraglichen Zahlungsstundung nicht rückständig sind solche Deckungswerte zu erfassen, die notleidende Risikopositionen nach Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind oder wären, wenn für sie keine vertragliche Zahlungsstundung gelten würde.
- i)
Relevant für ÖpfDckOrdInl:
Unter Haushaltssicherung oder vergleichbaren Maßnahmen stehen solche öffentliche Stellen, deren Befugnis, zusätzliche Zahlungsverpflichtungen einzugehen oder die Konditionen bestehender Zahlungsverpflichtungen zu verändern, durch oder aufgrund Rechtsakt einer übergeordneten öffentlichen Stelle oder eines Trägers eingeschränkt ist. Pfandbriefbanken haben das Vorliegen dieses Umstands ungeachtet allgemeiner bankaufsichtlicher Anforderungen nicht auszuforschen, aber bei Kenntnis in den Meldungen zu berücksichtigen; positive Kenntnis vom Erlass eines solchen Rechtsakts ohne positive Kenntnis von dessen Aufhebung soll so berücksichtigt werden, dass der Umstand als vorliegend angenommen wird.
- j)
Relevant für ÖpfDckOrdInl und ÖpfDckOrdAus:
Wie Wertpapiere handelbare Finanzinstrumente sind Finanzinstrumente, die auf einem inländischen organisierten Handelsplatz, für den die Pfandbriefbank die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 6 Satz 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 (ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 10) geändert worden ist, erfüllt, gehandelt werden und schließen nicht mehr abtretbare Schuldscheindarlehen aus.
- k)
Relevant für SchDckOrd und FlgDckOrd:
Deckungswerte sind den Schiffs- und Flugzeugarten eineindeutig zuzuordnen (keine Doppelzählungen), wobei die speziellere Art Vorrang vor der allgemeineren hat.