(1) Die auf den Formularen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Bei der Verwendung der Formulare sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.
(3) Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
(4) Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 5 festgelegten Muster.