(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind der Aufsichtsbehörde nach dieser Verordnung einzureichende Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die elektronische Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Aufsichtsbehörde. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Aufsichtsbehörde hierfür registriert haben. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt für die elektronische Datenübermittlung einen abweichenden Einreichungsweg bestimmen.
(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.