Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar
- 1.
spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.801.01, F.802.01, F.803.01, F.804.01, F.811.01, F.842.01 und F.850.01 und
- 2.
spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.820.01 und F.830.01.