Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung - PFAV)
§ 9 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen

Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar
1.
spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850 und
2.
spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.