Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin (Pflanzentechnologenausbildungsstätteneignungsverordnung - PflanzTechnAusbStEignV) § 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.