1 | Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Kultursubstrate hinsichtlich der Eignung für die Durchführung von Versuchen und Vermehrung beurteilen, auswählen und vorbereiten - b)
Versuchs- und Vermehrungsmaterial vorbereiten und einsetzen - c)
Pflanzenmaterial ausbringen, pflegen und ernten
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| | - d)
Wachstumsfaktoren von Pflanzen nach Versuchs- und Vermehrungszielen beeinflussen - e)
Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anwenden
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2 | Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Merkmalsausprägungen von Pflanzenmaterial erheben und bonitieren - b)
Berechnungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Versuchen und Untersuchungsreihen durchführen - c)
Versuchs- und Untersuchungsdaten erfassen und dokumentieren
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| | - d)
Vorgaben und Pläne bei Versuchen und Untersuchungsreihen umsetzen, insbesondere in Bezug auf statistische Auswertungen - e)
Versuche und Untersuchungsreihen planen und durchführen - f)
Versuche und Untersuchungsreihen dokumentieren und Daten aufbereiten - g)
Pflanzenmaterial nach Vorgabe selektieren
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3 | Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
verfahrensspezifische Methoden zur Vermeidung von Kontaminationen anwenden - b)
sortenfähiges Material prüfen
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| - c)
Verfahren zur Sortenentwicklung anwenden, dabei geeignete Züchtungs- und Vermehrungsverfahren durchführen - d)
Vorgaben des Sortenrechtes umsetzen - e)
Bedeutung von genetischer Vielfalt und Genbanken für die Pflanzenzüchtung darstellen
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4 | Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Maschinen, Geräte und technische Anlagen bedienen sowie Schutzmaßnahmen beachten - b)
Arbeits- und Betriebsstoffe sowie Chemikalien annehmen, kennzeichnen, lagern, transportieren und einsetzen
| 10 | |
| - c)
Maschinen, Geräte und technische Anlagen reinigen, pflegen und prüfen sowie Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - d)
Wartung von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen veranlassen
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5 | Probennahme und -analyse durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Probennahme unter Berücksichtigung von versuchs- und analysespezifischen Vorgaben durchführen - b)
Methoden der Probenkonservierung und -lagerung anwenden - c)
Proben zur Untersuchung vorbereiten
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- d)
Analyseverfahren anwenden
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6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentieren - b)
Arbeitsschritte innerbetrieblich abstimmen
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| - c)
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und umsetzen - d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren, kontrollieren und bewerten - e)
Konflikte im Team lösen
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7 | Qualitätssicherungssysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern
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| - b)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - c)
Qualitätsstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen
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8 | Informations- und Kommunikations techniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Informationen beschaffen, auswerten und einordnen - b)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden - c)
Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
| 4 | |
- d)
Daten sichern und pflegen - e)
Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen - f)
berufsspezifische Fachbegriffe anwenden
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