(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzengesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen anderen Gegenstand einführt, 
- 2.
- ohne Registrierung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt, 
- 3.
- entgegen § 9 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterweisung erfolgt ist, 
- 4.
- entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Holz verwendet, 
- 5.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 eine Markierung anbringt, 
- 6.
- entgegen § 12 Absatz 2 Verpackungsmaterial aus Holz erneut markiert, 
- 7.
- entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Markierung vornimmt, 
- 8.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsmaterial aus Holz repariert, 
- 9.
- entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 eine Markierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt, 
- 10.
- entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 eine Markierung anbringt, 
- 11.
- entgegen § 14 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 
- 12.
- entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält, 
- 13.
- entgegen § 17 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen anderen Gegenstand ausführt oder 
- 14.
- entgegen § 17 Absatz 3 Verpackungsmaterial aus Holz verwendet.