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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Pflanzenbeschauverordnung (Pflanzenbeschauverordnung - PflBeschV)
§ 4 Einfuhrverbot von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen nach den Artikeln 72, 73 und 74 der Verordnung (EU) 2016/2031

(1) Unbeschadet von Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist es verboten, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nach Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 und Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus einem Drittland einzuführen.
(2) Es ist verboten, Pflanzen, die in einer Liste nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt sind, ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus einem Drittland einzuführen.
(3) Unbeschadet des Artikels 74 Absatz 1 Unterabsatz 5 und Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist es verboten, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nach Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 12 und Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus einem Drittland in ein Schutzgebiet einzuführen.
(4) Die Regelungen der Abschnitte 1 bis 3 gelten nicht für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in der Schweiz.