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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen (Pflanzenbeständeschutzverordnung - PflBestSchV)
§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt oder
2.
entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.