Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt oder
- 2.
entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.