Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
- 1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,
- 2.
die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 3.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
- 4.
die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
- 5.
die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.