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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Pflegeberufe 1 (Pflegeberufegesetz - PflBG)
§ 20
Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.
Fußnote
(+++ § 20: Zur Nichtanwendung vgl. § 25 +++)
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