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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Pflegeberufe 1 (Pflegeberufegesetz - PflBG)
§ 25
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.
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