Gesetz über die Pflegeberufe 1 (Pflegeberufegesetz - PflBG) § 45Rechte und Pflichten
Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2.