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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung (Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung - PfleBeteiligungsV)
§ 6 Übergangsvorschrift

Wurden vor dem 30. Oktober 2012 bereits Verfahren zur Erstellung von den in § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Richtlinien eingeleitet oder Verhandlungen zu den in § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen aufgenommen, erfolgt die Beteiligung nach dieser Verordnung, wenn noch kein Beteiligungsverfahren eingeleitet worden ist, ab dem jeweiligen Verfahrensstand.