(1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über
- 1.
die Pflegeeinrichtungen,
- 2.
die Pflegegeldleistungen.
(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sowie teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).