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Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf* (Pflegefachassistenzgesetz - PflFAssG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

PflFAssG

Ausfertigungsdatum: 28.10.2025

Vollzitat:

"Pflegefachassistenzgesetz vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2)"

*
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L, 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist.

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.2025 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)

Teil 1
(zukünftig in Kraft)
 
§ 1(zukünftig in Kraft)
§ 2(zukünftig in Kraft)
§ 3(zukünftig in Kraft)
 
 
Teil 2
(zukünftig in Kraft)
 
Abschnitt 1
(zukünftig in Kraft)
 
§ 4(zukünftig in Kraft)
§ 5(zukünftig in Kraft)
§ 6(zukünftig in Kraft)
§ 7(zukünftig in Kraft)
§ 8(zukünftig in Kraft)
§ 9(zukünftig in Kraft)
§ 10(zukünftig in Kraft)
§ 11(zukünftig in Kraft)
§ 12(zukünftig in Kraft)
§ 13(zukünftig in Kraft)
 
 
Abschnitt 2
(zukünftig in Kraft)
 
§ 14(zukünftig in Kraft)
§ 15(zukünftig in Kraft)
§ 16(zukünftig in Kraft)
§ 17(zukünftig in Kraft)
§ 18(zukünftig in Kraft)
§ 19(zukünftig in Kraft)
§ 20(zukünftig in Kraft)
§ 21(zukünftig in Kraft)
§ 22(zukünftig in Kraft)
§ 23(zukünftig in Kraft)
 
 
Abschnitt 3
Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung
 
§ 24Finanzierung
 
 
Teil 3
(zukünftig in Kraft)
 
Abschnitt 1
(zukünftig in Kraft)
 
§ 25(zukünftig in Kraft)
§ 26(zukünftig in Kraft)
§ 27(zukünftig in Kraft)
§ 28(zukünftig in Kraft)
 
 
Abschnitt 2
(zukünftig in Kraft)
 
§ 29(zukünftig in Kraft)
§ 30(zukünftig in Kraft)
§ 31(zukünftig in Kraft)
§ 32(zukünftig in Kraft)
§ 33(zukünftig in Kraft)
§ 34(zukünftig in Kraft)
§ 35(zukünftig in Kraft)
§ 36(zukünftig in Kraft)
 
 
Abschnitt 3
(zukünftig in Kraft)
 
§ 37(zukünftig in Kraft)
§ 38(zukünftig in Kraft)
§ 39(zukünftig in Kraft)
§ 40(zukünftig in Kraft)
§ 41(zukünftig in Kraft)
§ 42(zukünftig in Kraft)
§ 43(zukünftig in Kraft)
 
 
Teil 4
Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
 
§ 44Fachkommission
§ 45Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
 
 
Teil 5
Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
 
Abschnitt 1
Statistik und Verordnungsermächtigungen
 
§ 46Statistik; Verordnungsermächtigung
§ 47Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
 
 
Abschnitt 2
(zukünftig in Kraft)
 
§ 48(zukünftig in Kraft)
 
 
Teil 6
Anwendungs- und Übergangsvorschriften
 
§ 49Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 50(zukünftig in Kraft)
§ 51(zukünftig in Kraft)
§ 52Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen
§ 53(zukünftig in Kraft)
§ 54(zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ Teil 1 (vor § 1): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 1 bis 3 (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ §§ 1 bis 3: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)

Fußnote

(+++ Teil 2 (vor § 4): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)

Fußnote

(+++ Abschnitt 1 (vor § 4): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 4 bis 13 (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ §§ 4 bis 13: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)

Fußnote

(+++ Abschnitt 2 (vor § 14): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 14 bis 23 (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ §§ 14 bis 23: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
Mit dem Ziel,
1.
bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,
2.
eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen auszubilden,
3.
Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
4.
die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
5.
wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
werden die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung durch Ausgleichsfonds in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7, § 27 Absatz 1 sowie der §§ 28 bis 36 des Pflegeberufegesetzes finanziert. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung.

Fußnote

(+++ Teil 3 (vor § 25): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)

Fußnote

(+++ Abschnitt 1 (vor § 25): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 25 bis 28 (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ §§ 25 bis 28: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)

Fußnote

(+++ Abschnitt 2 (vor § 29): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 29 bis 36 (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ §§ 29 bis 36: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)

Fußnote

(+++ Abschnitt 3 (vor § 37): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 37 bis 43 (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ §§ 37 bis 43: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 44 Fachkommission

Die Fachkommission nach § 53 des Pflegeberufegesetzes erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung sowie einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2. Die Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Sie sind dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 30. Juni 2026.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 45 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung

Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegefachassistenzausbildung nach diesem Gesetz und die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegefachassistenzausbildung, einschließlich der Entwicklung der Empfehlungen für die Erstellung der Prognosen der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie unter Beteiligung der Fachkommission der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Nummer 3, nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 46 Statistik; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3 jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen. Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
1.
die Träger der praktischen Ausbildung, die jeweils weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die Pflegeschulen,
2.
die in der Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Vorbildung, Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung,
3.
die Ausbildungsvergütungen.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder.
(3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche von Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:
1.
die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach diesem Gesetz,
2.
das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1,
3.
das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 3,
4.
das Nähere zur Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 44,
5.
das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 45.
Hinsichtlich Satz 1 Nummer 5 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit § 25 beantragen, Folgendes zu regeln:
1.
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2.
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis und
3.
die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 26 und 27.
(3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung; dies betrifft insbesondere:
1.
die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach § 24,
2.
das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets entsprechend den §§ 29 bis 31 des Pflegeberufegesetzes sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige Stelle,
3.
die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale entsprechend § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sowie der Zahl- und Umlageverfahren entsprechend § 33 Absatz 2 bis 7 des Pflegeberufegesetzes,
4.
die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen entsprechend § 34 Absatz 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes, die Verrechnung entsprechend § 34 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes sowie die Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung entsprechend § 34 Absatz 5 und 6 des Pflegeberufegesetzes und
5.
die Rechnungslegung der zuständigen Stelle entsprechend § 35 des Pflegeberufegesetzes,
einschließlich der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten und zum Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung erforderlich ist.
(4) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grundlage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 28.10.2025 I Nr. 259 +++)

Fußnote

(+++ Abschnitt 2 (vor § 48): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 48 (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ § 48: Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 49 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 45 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 50 und 51 (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ §§ 50 und 51: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 52 Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen

(1) Eine Ausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt und die vor Ablauf des 31. Dezember 2026 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften in der am 31. Dezember 2026 jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten der landesrechtlichen Vorschriften nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnenen Ausbildung in die neue Pflegefachassistenzausbildung bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.
(2) Eine Ausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften in der am 31. Dezember 2026 jeweils geltenden Fassung neu begonnen und bis zum 31. Dezember 2030 auf der Grundlage dieser landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossen werden, wenn das Land dies zur Sicherstellung der notwendigen Ausbildungskapazitäten durch landesrechtliche Vorschriften vorsieht; das Nähere regeln die Länder.
(3) Für die Finanzierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausbildungen gelten § 2 Nummer 1a Buchstabe g des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes jeweils in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 53 und 54 (zukünftig in Kraft)

Fußnote

(+++ §§ 53 und 54: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)