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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit (Pflanzengesundheitsgesetz - PflGesG)
§ 2 Begriffsbestimmungen, Verweise

(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Schadorganismus: Schädling im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
2.
Pflanze: Pflanze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
3.
Pflanzenerzeugnis: Pflanzenerzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031;
4.
anderer Gegenstand: anderer Gegenstand im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/2031;
5.
Befallsgegenstand: Pflanze, Pflanzenerzeugnis oder anderer Gegenstand, der Träger bestimmter Schadorganismen ist oder sein kann;
6.
Kultursubstrat: Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;
7.
Gebiet der Union: Gebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031;
8.
innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderer Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union einschließlich des Inlandes;
9.
Einschleppung: Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist, und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;
10.
Verschleppung: Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebiets einschließlich seiner Ausbreitung;
11.
Einfuhr: Verbringen von Waren in das Gebiet der Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2017/625;
12.
Durchfuhr: Verbringen von Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2017/625;
13.
Ausfuhr: Verbringen von Waren aus dem Gebiet der Union in einen Drittstaat;
14.
Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2017/625 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 58) geändert worden ist, verwiesen wird, sind die Anhänge sowie der Durchführungsrechtsakt in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge oder wird die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 geändert, sind diese in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsverordnung festgelegten Anwendungstages anzuwenden.