(1) Der Antrag auf Anerkennung nach § 52 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes als Prüfstelle ist schriftlich oder elektronisch beim Julius Kühn-Institut mit folgenden Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen:
- 1.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
- 2.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Hauptsitzes der Prüfeinrichtung,
- 3.
Name, Anschrift des Trägers der Prüfeinrichtung,
- 4.
Name und Qualifikation des leitenden Prüfers,
- 5.
Name und Qualifikation des Stellvertreters des leitenden Prüfers,
- 6.
Namen und Qualifikationen der weiteren mit der Prüfung beschäftigten Mitarbeiter,
- 7.
Darstellung der für die Durchführung der Prüfungen vorhandenen Räumlichkeiten, Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen sowie der Freilandversuchsflächen und
- 8.
Nachweis, dass im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle notwendigen Aufzeichnungen erfolgen.
Zu den in Satz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben sind jeweils geeignete Nachweise beizufügen.
(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
- 1.
die Prüfstelle organisatorisch selbständig ist,
- 2.
ständig ein leitender Prüfer beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich des Maschinenbaus, der Agrartechnik oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Prüfungen hat,
- 3.
ein geeigneter Stellvertreter für den leitenden Prüfer benannt ist,
- 4.
eine für den Prüfumfang angemessene Zahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist,
- 5.
die in § 1 Absatz 4 genannten Merkmale und Richtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,
- 6.
im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle Aufzeichnungen erfolgen, die erforderlich sind, um das Prüfungsergebnis nachvollziehen zu können, und
- 7.
für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeignete Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl sowie geeignete Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen und Freilandversuchsflächen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6 sind für eine Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der jeweiligen Prüfungen aufzubewahren. Die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten sind anschließend jeweils unverzüglich – bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert – zu löschen.
(4) Nach Erteilung der Anerkennung wird der Prüfstelle eine Anerkennungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.