Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:
- 1.
stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,
- 2.
schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,
- 3.
schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder
- 4.
Bodenentseuchungsgeräte.