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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung)
Anlage 5 (zu § 4 Absatz 3)
Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1968)

Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:
1.
stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,
2.
schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,
3.
schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder
4.
Bodenentseuchungsgeräte.