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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
§ 2 Genehmigungsverfahren

(1) Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes über
1.
die voraussichtlichen Anwendungsflächen,
2.
die voraussichtlichen Anwendungszeiträume im Kalenderjahr der Antragstellung,
3.
die Witterungsverhältnisse, unter denen die Anwendung zulässig ist,
4.
die zu verwendende Technik zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels, wobei nur Ausrüstungen zulässig sind, die die beste verfügbare Technik zur Abdriftminderung darstellen,
5.
die besonderen Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie zum Schutz des Naturhaushaltes, einschließlich Maßnahmen zur rechtzeitigen Information von Anrainern und anderen Personen, die sich in unmittelbarer Nähe der Anwendungsflächen aufhalten können.
Die Genehmigung ist zu befristen.
(2) Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung ruht.
(3) Auflagen im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 3 sind insbesondere die Pflicht zur Information der zuständigen Behörde über den Anwendungszeitpunkt und über Anhaltspunkte, die auf eine Gefahr für Mensch, Tier oder Naturhaushalt schließen lassen, sowie der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.